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RA Dr. Binz: Fachanwaltskurs Gewerblicher Rechtsschutz erfolgreich absolviert
Was ist Gewerblicher Rechtsschutz?

Zum Gewerblichen Rechtsschutz gehören insbesondere folgende Rechtsgebiete:

Unzulässige Werbung

(inkl. Lebensmittelwerbung, Arzneimittelwerbung und Heilmittelwerbung, Medizinproduktewerbung und Kosmetikwerbung)

Urheberrecht

(Musik, Filme, Bücher, Kunst)

Marke, Firma, Domain

Patente, Gebrauchsmuster & Arbeitnehmererfinderrecht

Design

Lizenzverträge

 

Wir beraten Sie gerne zur Wahrung Ihrer Rechte!

Herr RA Dr. Binz ist auch Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz an der Hochschule Trier, Fachbereich Gestaltung

13.03.2023
Binz Rechtsanwälte und Fachanwälte, Trier
 

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BGH "Beschlusszwang" für bauliche Veränderungen
BGH, Urteil vom 17. März 2023 - V ZR 140/22

Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit dem neuen Wohnungseigentumsrecht befasst und entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen will, einen Gestattungsbeschluss notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeiführen muss, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird.

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit zwei Doppelhaushälften auf einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück. Nach der Gemeinschaftsordnung von 1971 bestimmt sich das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nach dem Gesetz, wobei jedem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an dem an die jeweilige Haushälfte anschließenden Gartenteil zusteht. Ausweislich einer späteren Ergänzung der Teilungserklärung sind sie insoweit allein für Reparaturen und Instandhaltungen verantwortlich und kostenpflichtig. Die Beklagten beabsichtigen gegen den Willen der Klägerin den Bau eines Swimmingpools in der von ihnen genutzten Hälfte des Gartens.

Der BGH hat in o.g. Entscheidung das Verfahren bei beabsichtigter baulicher Veränderung durch einen einzelnen Wohnungseigentümer klargestellt:

Es ist Sache des bauwilligen Wohnungseigentümers, einen Gestattungsbeschluss gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird. Handelt er dem zuwider, haben die übrigen Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch. Dass der bauwillige Wohnungseigentümer dem Unterlassungsanspruch seinen Gestattungsanspruch nicht unter Berufung auf Treu und Glauben entgegenhalten kann, ist keine bloße Förmelei. Es ist gerade Sache des bauwilligen Wohnungseigentümers, den gesetzlich geforderten Beschluss über die bauliche Veränderung herbeizuführen. Notfalls muss er Beschlussersetzungsklage erheben. Demgegenüber sollen die übrigen Wohnungseigentümer nicht in die Rolle gedrängt werden, auf die Erhebung einer Klage durch die Gemeinschaft hinwirken zu müssen. Vorteil dieses nunmehr eindeutig geregelten Verfahrens ist außerdem, dass mit Bestandskraft eines gestattenden Beschlusses (bzw. Rechtskraft eines Urteils, das einen Gestattungsbeschluss ersetzt) zwischen den Wohnungseigentümern ebenso wie im Verhältnis zu deren Rechtsnachfolgern feststeht, dass die bauliche Veränderung zulässig ist.

19.01.2024
Dr. Binz, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Binz Rechtsanwälte und Fachanwälte, Trier
 

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Campingplatz Morbach-Hoxel: Eilanträge erfolgreich
VG Trier, Beschlüsse vom 7.9.2023, 5 L 3812/23.TR u.a.

Pressemitteilung Nr. 21/2023 des VG Trier

Campingplatz Morbach-Hoxel: Eilanträge erfolgreich

Das Verwaltungsgericht Trier hat insgesamt 16 Eilanträgen von Nutzern einzelner auf dem Campingplatzgelände in Morbach-Hoxel gelegener Kleinwochenendhäuser stattgegeben.

Das Campingplatzgelände mit über 200 Dauerplätzen steht im Eigentum der Ortsgemeinde Morbach und ist an eine Betreiberin verpachtet. Über 100 Kleinwochenendhäuser stehen in einem Abstand von deutlich unter 5 Metern zueinander und halten damit nach Auffassung der zuständigen Baubehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich den von der Camping- und Wochenendplatzverordnung brandschutzrechtlich erforderlichen Mindestabstand nicht ein. Ein von der Ortsgemeinde beauftragter Brandschutzsachverständiger erstellte ein Brandschutzkonzept und stellte darin von Bebauung freizuhaltende Flächen dar. In der Folge erließ der Landkreis gegenüber den Nutzern von Kleinwochenendhäusern, die diese Flächen nicht einhalten, Verfügungen, mit denen diese dazu aufgefordert wurden, alle baulichen Anlagen aus einem Bereich von 2,50 m Abstand bis zur Parzellengrenze bzw. 5 m Abstand zu den benachbarten baulichen Anlagen zu beseitigen. Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein und stellten die streitgegenständlichen Eilanträge.

Die Richter der 5. Kammer gaben den Eilanträgen statt und führten zur Begründung im Wesentlichen aus, die im Eilverfahren vorzunehmende Interessensabwägung falle zulasten des Antragsgegners aus, da die Beseitigungsverfügungen – so wie sie ausgesprochen worden seien – erkennbar rechtswidrig und die Widersprüche deshalb voraussichtlich erfolgreich seien. Die angefochtenen Verfügungen seien inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Der Ausspruch, wonach ein Abstand von 2,50 m zur Parzellengrenze bzw. 5 m Abstand zu den benachbarten baulichen Anlagen freizuhalten sei, sei nicht hinreichend konkret. Insbesondere die Reichweite des Zusatzes „bzw. 5 m Abstand zu den benachbarten baulichen Anlagen“ bleibe – auch nach im gerichtlichen Verfahren vom  Antragsgegner nachgeschobenen Erklärungen – unklar. Es verblieben Unsicherheiten darüber, inwieweit der Aufstellplatz von Bebauung freizuhalten sei, was die Verfügungen rechtswidrig mache. Selbst bei Annahme einer hinreichenden Bestimmtheit, verbliebe es bei der Rechtswidrigkeit der vorgenannten Verfügungen, da diese jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen. Ausweislich des Brandschutzkonzepts des Sachverständigen könnten ein fehlender Grenzabstand und eine Unterschreitung des Mindestabstands auch durch Brandwände kompensiert werden. Soweit der Antragsgegner ausführe, dies gehe mit zu hohen Kosten einher, könne die Errichtung von Brandwänden für einzelne Nutzer dennoch ein milderes Mittel darstellen, als die Beseitigung der Anlage; jedenfalls hätte der Antragsgegner insoweit eine Wahlmöglichkeit vorsehen müssen. Unabhängig davon seien die angefochtenen Verfügungen aus einem weiteren Grunde rechtswidrig. Die Gestaltung eines Campingplatzes entsprechend den Vorgaben der Campingplatz- und Wochenendplatzverordnung obliege in erster Linie dessen Betreiber. Vorliegend sei die Betreiberin des Campingplatzes offensichtlich über Jahre hinweg ihren bauordnungsrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen, sodass sie nicht nur Zustands-, sondern auch Handlungsstörerin sei und nur ihre Inanspruchnahme zur effektiven Beseitigung der insgesamt ungeordneten Verhältnisse auf dem Campingplatz führen könne. Von daher wäre es geboten, dieser aufzugeben, für die Einhaltung der brandschutzrechtlich geforderten Abstände Sorge zu tragen. Die unmittelbare Inanspruchnahme der einzelnen Nutzer laufe daher den Grundsätzen einer effektiven und schnellen Gefahrenabwehr zuwider.

VG Trier, 22.12.2023

Das Gericht hat damit noch einmal verdeutlicht, dass in erster Linie der Betreiber für den bauordnungsrechtlich ordnungsgemäßen Zustand eines Campingplatzes verantwortlich ist, und zwar als sog. Zustands- und Handlungsstörer; zur effektiven Beseitigung gesetzeswidriger Zustände auf dem Platz ist mithin zunächst er in Anspruch zu nehmen.

 

 

19.01.2024
RA Dr. Gerrit Binz, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Binz Rechtsanwälte Fachanwälte, Trier
 

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Bordstein-Streit in Nittel:
Interview RTL mit Herrn RA Dr. Binz

Herr RA Dr. Binz hat gemeinsam mit dem Investor am 5.10.2022 ein Interview zum Bordstein-Streit in Nittel bei RTL gegeben, das Sie sich hier ansehen können: 

https://www.rtl.de/cms/rheinland-pfalz-bordstein-beef-landet-vor-gericht-wegen-der-falschen-betonfarbe-5010225.html

11.10.2022
RA Dr. Gerrit Binz, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Binz Rechtsanwälte Fachanwälte, Trier