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RA Dr. Binz hat Fachanwaltskurs Gewerblicher Rechtsschutz absolviert
Was ist Gewerblicher Rechtsschutz?

Zum Gewerblichen Rechtsschutz gehören insbesondere folgende Rechtsgebiete:

Unzulässige Werbung

(inkl. Lebensmittelwerbung, Arzneimittelwerbung und Heilmittelwerbung, Medizinproduktewerbung und Kosmetikwerbung)

Urheberrecht

(Musik, Filme, Bücher, Kunst)

Marke, Firma, Domain

Patente, Gebrauchsmuster & Arbeitnehmererfinderrecht

Design

Lizenzverträge

 

Wir beraten Sie gerne zur Wahrung Ihrer Rechte!

Herr RA Dr. Binz ist auch Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz an der Hochschule Trier, Fachbereich Gestaltung

13.03.2023
Binz Rechtsanwälte und Fachanwälte, Trier
 

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Wir sind umgezogen!
Neue Adresse ab dem 27.12.2022: Beim Turm Luxemburg 25, 54296 Trier

Sehr geehrte Besucherin, sehr geehrter Besucher unserer Homepage,

wir sind umgezogen!

Ab dem 27.12.2022 finden Sie uns in schicken neuen Räumlichkeiten auf dem Petrisberg in Trier!

Unsere neue Adresse:

Beim Turm Luxemburg 25, 54296 Trier.

Auf unserer Kontakt-Seite finden Sie eine leicht verständliche Wegbeschreibung in unsere neuen Räumlichkeiten.

Kostenlos parken können Sie direkt am Turm Luxemburg.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch!

 

27.12.2022
Binz Rechtsanwälte und Fachanwälte, Trier
 

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Bordstein-Streit in Nittel:
Investor siegt
Der von uns vertrene Investor setzt sich vor dem VG Trier durch; Gemeinde Nittel verzichtet auf Rechtsmittel.

Der Streit um die Farbe der Bordsteine in der Ortsgemeinde Nittel hat ein Ende.

Der von den Binz Rechtsanwälten vertretene Investor hat sich durchgesetzt und kann auf Abnahme der Erschließungsanlagen pochen.

Das Verwaltungsgericht Trier ist bei seiner Entscheidung im wesentlichen der Argumentation des Investors gefolgt, dass im vorliegenden Fall in der Farbe des Bordsteines kein wesentlicher Mangel zu sehen ist.

Hier die Pressemitteilung:

Pressemitteilung Nr. 35/2022

Ortsgemeinde Nittel: Abnahme von Erschließungsanlagen

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat auf eine entsprechende Klage des Erschließungsträgers eines privat erschlossenen Neubaugebiets in Nittel festgestellt, dass am 01.07.2022 hinsichtlich der vom Kläger hergestellten Verkehrsanlagen sowie der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen die Wirkungen der Abnahme eingetreten sind.

Der Kläger hat auf der Grundlage eines u.a. mit der Verbandsgemeinde Konz und der Ortsgemeinde Nittel geschlossenen städtebaulichen Vertrags die Erschließungsanlagen in einem zwölf Bauplätze umfassenden Baugebiet in Nittel hergestellt, insbesondere die der Anbindung an das bestehende Straßennetz dienende Stichstraße sowie die Erschließungsstraßen einschließlich der Gehwege. Letztere sind mit einer Pflasterdecke mit Steinen in der Farbe „cortina-rot“ und mit Bordsteinen in der Farbe „grau“ bzw. „anthrazit“ hergestellt, nachdem Bordsteine in der Farbe „cortina-rot“ nicht lieferbar waren. Weder der städtebauliche Vertrag noch der einschlägige Bebauungsplan enthalten Regelungen zur Farbgestaltung. Zwischen den Beteiligten ist im Folgenden Streit darüber entstanden, ob nachträglich eine rechtlich verbindliche Farbgestaltung (Pflastersteine und Bordsteine einheitlich in „cortina-rot“) getroffen worden ist. Nachdem der Kläger die Fertigstellung der Erschließungsanlagen angezeigt und einen Abnahmetermin vorgeschlagen hatte, teilte der Ortsbürgermeister dem Kläger mit, dass die Gemeinde die Straße nicht abnehmen und auch nicht in ihre Baulast übernehmen werde, solange die Bordsteine nicht in „cortina-rot“ ausgeführt würden. Daraufhin hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Trier Klage erhoben, mit der er gegenüber der Verbandsgemeinde und der Ortsgemeinde die Feststellung begehrt, dass hinsichtlich der Verkehrsanlagen sowie der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen am 01.07.2022 die Erschließungswirkung eingetreten ist.

Die Richter der 7. Kammer haben dem Klagebegehren entsprochen. Die Klage sei zulässig. Sowohl das für eine Feststellungsklage erforderliche feststellungsfähige Rechtsverhältnis als auch das erforderliche Feststellungsinteresse seien gegeben. Die Abnahme, über die vorliegend Streit entstanden sei, führe zu wesentlichen Änderungen in den Rechtsbeziehungen der Beteiligten, weil hiermit der Übergang der Baulast, der Unterhaltung und der Verkehrssicherungspflicht verbunden sei.

Die Klage sei auch begründet, weil die Erschließungsanlagen zu Unrecht nicht abgenommen worden seien, die Beklagten hierzu jedoch – nach Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme durch den Kläger – verpflichtet gewesen wäre. Damit gelte nach der auch im Verwaltungsgerichtsrechtsstreit einschlägigen rechtlichen Vorschrift im BGB die Verkehrsanlage als abgenommen.

Die Abnahme hätte nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels der Anlage verweigert werden dürfen. Solche Mängel lägen nicht vor. Unabhängig davon, ob die vorgenommene Farbgestaltung überhaupt einen Sachmangel im rechtlichen Sinne darstelle, stünde dieser der Abnahmereife deshalb nicht entgegen, weil er unwesentlich wäre. Eine ausdrückliche, der Schriftform bedürftige Einigung zwischen den Beteiligten über die Ausführung auch der Bordsteine des Gehwegs in besagter Farbe existiere nicht. Der städtebauliche Vertrag enthalte hierzu keine Regelung; auch nachträglich sei diesbezüglich keine schriftlich fixierte Regelung erfolgt. Der Bebauungsplan treffe ebenfalls keine Aussage zur Farbgestaltung der Verkehrsanlage. Die Verwendung einer bestimmten Bordsteinfarbe sei auch aus technischer Sicht nicht vorgeschrieben und führe zudem weder zu einer Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit noch könne ein Wertverlust angenommen werden. All dies spreche entscheidend gegen die Annahme einer Wesentlichkeit des Mangels. Letztlich handele es sich um eine rein optische – und damit in der Regel unwesentliche – Beeinträchtigung, die zudem – wie die mündliche Verhandlung ergeben habe – preiswert beseitigt werden könne. Da der Verbandsgemeinde und der Ortsgemeinde – auch hinsichtlich der übrigen Erschließungsanlagen – keine weiteren Mängel bekannt gewesen seien, hätten sie die Abnahme unbillig verzögert, so dass die Abnahmewirkung hinsichtlich aller Erschließungsanlagen eingetreten sei.

VG Trier, Urteil vom 06.12.2022 – 7 K 2385/22 K .TR –

Das Interview, das Herr RA Dr. Binz und der Investor am 5.10.2022 bei RTL gegeben hatten, sehen Sie hier:

https://www.rtl.de/cms/rheinland-pfalz-bordstein-beef-landet-vor-gericht-wegen-der-falschen-betonfarbe-5010225.html

23.12.2022
RA Dr. Gerrit Binz, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Binz Rechtsanwälte Fachanwälte, Trier
 

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Bordstein-Streit in Nittel:
Interview RTL mit Herrn RA Dr. Binz

Herr RA Dr. Binz hat gemeinsam mit dem Investor am 5.10.2022 ein Interview zum Bordstein-Streit in Nittel bei RTL gegeben, das Sie sich hier ansehen können: 

https://www.rtl.de/cms/rheinland-pfalz-bordstein-beef-landet-vor-gericht-wegen-der-falschen-betonfarbe-5010225.html

11.10.2022
RA Dr. Gerrit Binz, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Binz Rechtsanwälte Fachanwälte, Trier