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RA Dr. Binz: Fachanwaltskurs Gewerblicher Rechtsschutz erfolgreich absolviert
Was ist Gewerblicher Rechtsschutz?

Zum Gewerblichen Rechtsschutz gehören insbesondere folgende Rechtsgebiete:

Unzulässige Werbung

(inkl. Lebensmittelwerbung, Arzneimittelwerbung und Heilmittelwerbung, Medizinproduktewerbung und Kosmetikwerbung)

Urheberrecht

(Musik, Filme, Bücher, Kunst)

Marke, Firma, Domain

Patente, Gebrauchsmuster & Arbeitnehmererfinderrecht

Design

Lizenzverträge

 

Wir beraten Sie gerne zur Wahrung Ihrer Rechte!

Herr RA Dr. Binz ist auch Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz an der Hochschule Trier, Fachbereich Gestaltung

13.03.2023
Binz Rechtsanwälte und Fachanwälte, Trier
 

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BGH "Beschlusszwang" für bauliche Veränderungen
BGH, Urteil vom 17. März 2023 - V ZR 140/22

Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit dem neuen Wohnungseigentumsrecht befasst und entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen will, einen Gestattungsbeschluss notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeiführen muss, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird.

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit zwei Doppelhaushälften auf einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück. Nach der Gemeinschaftsordnung von 1971 bestimmt sich das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nach dem Gesetz, wobei jedem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an dem an die jeweilige Haushälfte anschließenden Gartenteil zusteht. Ausweislich einer späteren Ergänzung der Teilungserklärung sind sie insoweit allein für Reparaturen und Instandhaltungen verantwortlich und kostenpflichtig. Die Beklagten beabsichtigen gegen den Willen der Klägerin den Bau eines Swimmingpools in der von ihnen genutzten Hälfte des Gartens.

Der BGH hat in o.g. Entscheidung das Verfahren bei beabsichtigter baulicher Veränderung durch einen einzelnen Wohnungseigentümer klargestellt:

Es ist Sache des bauwilligen Wohnungseigentümers, einen Gestattungsbeschluss gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird. Handelt er dem zuwider, haben die übrigen Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch. Dass der bauwillige Wohnungseigentümer dem Unterlassungsanspruch seinen Gestattungsanspruch nicht unter Berufung auf Treu und Glauben entgegenhalten kann, ist keine bloße Förmelei. Es ist gerade Sache des bauwilligen Wohnungseigentümers, den gesetzlich geforderten Beschluss über die bauliche Veränderung herbeizuführen. Notfalls muss er Beschlussersetzungsklage erheben. Demgegenüber sollen die übrigen Wohnungseigentümer nicht in die Rolle gedrängt werden, auf die Erhebung einer Klage durch die Gemeinschaft hinwirken zu müssen. Vorteil dieses nunmehr eindeutig geregelten Verfahrens ist außerdem, dass mit Bestandskraft eines gestattenden Beschlusses (bzw. Rechtskraft eines Urteils, das einen Gestattungsbeschluss ersetzt) zwischen den Wohnungseigentümern ebenso wie im Verhältnis zu deren Rechtsnachfolgern feststeht, dass die bauliche Veränderung zulässig ist.

19.01.2024
RA Dr. Binz, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Binz Rechtsanwälte und Fachanwälte, Trier
 

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Bordstein-Streit in Nittel:
Interview RTL mit Herrn RA Dr. Binz

Herr RA Dr. Binz hat gemeinsam mit dem Investor am 5.10.2022 ein Interview zum Bordstein-Streit in Nittel bei RTL gegeben, das Sie sich hier ansehen können: 

https://www.rtl.de/cms/rheinland-pfalz-bordstein-beef-landet-vor-gericht-wegen-der-falschen-betonfarbe-5010225.html

11.04.2024
RA Dr. Gerrit Binz, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Binz Rechtsanwälte Fachanwälte, Trier
 

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BGH: Auch siegender Wohnungseigentümer zahlt!

Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) befasst und entschieden, dass die Prozesskosten der in einem Beschlussklageverfahren unterlegenen Gemeinschaft auch auf die obsiegenden Wohnungseigentümer umgelegt werden:

Beschlussklagen sind seit dem 1. Dezember 2020 nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG). Damit sind auch Kosten, die der Gemeinschaft in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, Verwaltungskosten der Gemeinschaft, an denen sämtliche Wohnungseigentümer unabhängig von ihrer Parteistellung im Prozess zu beteiligen sind. Eine einschränkende Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG unter Wertungsgesichtspunkten kommt nicht in Betracht. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese Kostenfolge – insbesondere in kleinen Gemeinschaften – potentielle Beschlusskläger von einer Klage abhalten kann. Es fehlt aber an einer planwidrigen Regelungslücke. Dass der Gesetzgeber übersehen hat, dass § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG aufgrund der nunmehrigen Parteistellung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei Beschlussklagen auch die Kosten des obsiegenden Beschlussklägers erfasst, kann nicht angenommen werden. Auch die Rechtskraft der Kostenentscheidung des Vorprozesses hat keinen Einfluss auf den anzuwendenden Umlageschlüssel. Ob materiell-rechtliche Erstattungsansprüche der obsiegenden Beschlusskläger gegen die Gemeinschaft denkbar sind, hat der Bundesgerichtshof offengelassen, weil derartige Ansprüche im Rahmen der Beschlussfassung über eine Sonderumlage grundsätzlich nicht berücksichtigt werden müssen.

Der Bundesgerichtshof hat zudem entschieden, dass der Beschluss auch nicht – wie das Landgericht gemeint hatte – wegen eines Ermessensausfalls ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. Zwar eröffnet § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Möglichkeit, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von dem vereinbarten bzw. gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Verteilung zu beschließen. Eine derartige Entscheidung bedarf aber einer gesonderten Beschlussfassung vor Erhebung der Sonderumlage. Solange eine Beschlussfassung zur Änderung der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht erfolgt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist, entspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, bei der Beschlussfassung über eine Sonderumlage den geltenden Kostenverteilungsschlüssel anzuwenden. Ein Ermessen für die Anwendung eines anderen Kostenverteilungsschlüssels stand den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung über die Sonderumlage daher nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus geklärt, dass ein solcher Beschluss auch nicht deswegen ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, weil den Wohnungseigentümern – wie es hier möglicherweise der Fall war – nicht bewusst war, dass sie vorab einen anderen Kostenverteilungsschlüssel hätten beschließen können. Denn die Wohnungseigentümer dürfen sich ohne Weiteres an ihre Vereinbarungen halten und ihre Beschlüsse auf deren Grundlage fassen; sie sind nicht gehalten, vor jeder Beschlussfassung mögliche Änderungen der geltenden Vereinbarungen in Betracht zu ziehen. 

BGH, Urteil vom 19. Juli 2024 – V ZR 139/23

04.12.2024
RA Dr. Gerrit Binz, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Binz Rechtsanwälte Fachanwälte, Trier
 

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BGH: Zum "steckengebliebenen Bau" beim Wohnungseigentum

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer im Fall eines sogenannten steckengebliebenen Baus zwar grundsätzlich einen Anspruch auf erstmalige plangerechte Errichtung des Gemeinschaftseigentums gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat; der Anspruch scheidet aber aus, wenn die erstmalige Errichtung des gemeinschaftlichen Eigentums den übrigen Wohnungseigentümern nicht zuzumuten ist.

Der Anspruch auf erstmalige Errichtung des Gemeinschaftseigentums besteht unabhängig vom Fertigstellungsgrad des Gebäudes.

Begrenzt wird der Anspruch auf erstmalige Errichtung des Gemeinschaftseigentums vielmehr auch im Fall des steckengebliebenen Baus durch den Grundsatz von Treu und Glauben. Danach entfällt der Anspruch, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist. Unter anderem wird der Fertigstellungsgrad der zu errichtenden Anlage und demgemäß der Umfang der von den Wohnungseigentümern in Angriff zu nehmenden Arbeiten sowie die Höhe der noch zu tätigenden Investitionen von erheblicher Bedeutung sein. So wird es regelmäßig für eine Unzumutbarkeit der Ersterrichtung sprechen, wenn es zu Kostensteigerungen von über 50 % des ursprünglich Kalkulierten kommt. Hierin liegt indes keine starre Grenze. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls können schon geringere Kostensteigerungen zur Unzumutbarkeit führen.

BGH, Urteil vom 20. Dezember 2024 – V ZR 243/23

14.02.2025
RA Dr. Gerrit Binz, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Binz Rechtsanwälte Fachanwälte, Trier
 

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BGH: Kein Urheberschutz für Birkenstock-Sandalen

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei Revisionsverfahren über den Urheberrechtsschutz von Birkenstock-Sandalen entschieden:

Die Sandalenmodelle von Birkenstock sind keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst.

Denn Urheberrechtsschutz setzt voraus, dass ein gestalterischer Freiraum besteht und in künstlerischer Weise genutzt worden ist. Ein freies und kreatives Schaffen ist ausgeschlossen, soweit technische Erfordernisse, Regeln oder andere Zwänge die Gestaltung bestimmen. Für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks der angewandten Kunst ist – wie für alle anderen Werkarten auch – eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern. Das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente ist dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich. Für den Urheberrechtsschutz muss vielmehr ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht werden, der Individualität erkennen lässt. Wer urheberrechtlichen Schutz beansprucht, trägt die Darlegungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen.

Bei sämtlichen Gestaltungsmerkmalen der Sandalen ist der bestehende Gestaltungsspielraum danach nicht in einem Maße künstlerisch ausgeschöpft worden, das den Sandalenmodellen der Klägerin urheberrechtlichen Schutz verleiht.

BGH, Urteile vom 20. Februar 2025 – I ZR 16/24; I ZR 17/24; I ZR 18/24

21.02.2025
RA Dr. Gerrit Binz, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Binz Rechtsanwälte Fachanwälte, Trier