RA Dr. Binz: Fachanwaltskurs Gewerblicher Rechtsschutz erfolgreich absolviert
Zum Gewerblichen Rechtsschutz gehören insbesondere folgende Rechtsgebiete:
Unzulässige Werbung
(inkl. Lebensmittelwerbung, Arzneimittelwerbung und Heilmittelwerbung, Medizinproduktewerbung und Kosmetikwerbung)
Urheberrecht
(Musik, Filme, Bücher, Kunst)
Marke, Firma, Domain
Patente, Gebrauchsmuster & Arbeitnehmererfinderrecht
Design
Lizenzverträge
Wir beraten Sie gerne zur Wahrung Ihrer Rechte!
Herr RA Dr. Binz ist auch Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz an der Hochschule Trier, Fachbereich Gestaltung
13.03.2023
Binz Rechtsanwälte und Fachanwälte, Trier
BGH "Beschlusszwang" für bauliche Veränderungen
Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit dem neuen Wohnungseigentumsrecht befasst und entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen will, einen Gestattungsbeschluss notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeiführen muss, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird.
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit zwei Doppelhaushälften auf einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück. Nach der Gemeinschaftsordnung von 1971 bestimmt sich das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nach dem Gesetz, wobei jedem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an dem an die jeweilige Haushälfte anschließenden Gartenteil zusteht. Ausweislich einer späteren Ergänzung der Teilungserklärung sind sie insoweit allein für Reparaturen und Instandhaltungen verantwortlich und kostenpflichtig. Die Beklagten beabsichtigen gegen den Willen der Klägerin den Bau eines Swimmingpools in der von ihnen genutzten Hälfte des Gartens.
Der BGH hat in o.g. Entscheidung das Verfahren bei beabsichtigter baulicher Veränderung durch einen einzelnen Wohnungseigentümer klargestellt:
Es ist Sache des bauwilligen Wohnungseigentümers, einen Gestattungsbeschluss gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird. Handelt er dem zuwider, haben die übrigen Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch. Dass der bauwillige Wohnungseigentümer dem Unterlassungsanspruch seinen Gestattungsanspruch nicht unter Berufung auf Treu und Glauben entgegenhalten kann, ist keine bloße Förmelei. Es ist gerade Sache des bauwilligen Wohnungseigentümers, den gesetzlich geforderten Beschluss über die bauliche Veränderung herbeizuführen. Notfalls muss er Beschlussersetzungsklage erheben. Demgegenüber sollen die übrigen Wohnungseigentümer nicht in die Rolle gedrängt werden, auf die Erhebung einer Klage durch die Gemeinschaft hinwirken zu müssen. Vorteil dieses nunmehr eindeutig geregelten Verfahrens ist außerdem, dass mit Bestandskraft eines gestattenden Beschlusses (bzw. Rechtskraft eines Urteils, das einen Gestattungsbeschluss ersetzt) zwischen den Wohnungseigentümern ebenso wie im Verhältnis zu deren Rechtsnachfolgern feststeht, dass die bauliche Veränderung zulässig ist.
19.01.2024
Dr. Binz, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht,
Binz Rechtsanwälte und Fachanwälte, Trier
Campingplatz Morbach-Hoxel: Eilanträge erfolgreich
Pressemitteilung Nr. 21/2023 des VG Trier
Campingplatz Morbach-Hoxel: Eilanträge erfolgreich
Das Verwaltungsgericht Trier hat insgesamt 16 Eilanträgen von Nutzern einzelner auf dem Campingplatzgelände in Morbach-Hoxel gelegener Kleinwochenendhäuser stattgegeben.
Das Campingplatzgelände mit über 200 Dauerplätzen steht im Eigentum der Ortsgemeinde Morbach und ist an eine Betreiberin verpachtet. Über 100 Kleinwochenendhäuser stehen in einem Abstand von deutlich unter 5 Metern zueinander und halten damit nach Auffassung der zuständigen Baubehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich den von der Camping- und Wochenendplatzverordnung brandschutzrechtlich erforderlichen Mindestabstand nicht ein. Ein von der Ortsgemeinde beauftragter Brandschutzsachverständiger erstellte ein Brandschutzkonzept und stellte darin von Bebauung freizuhaltende Flächen dar. In der Folge erließ der Landkreis gegenüber den Nutzern von Kleinwochenendhäusern, die diese Flächen nicht einhalten, Verfügungen, mit denen diese dazu aufgefordert wurden, alle baulichen Anlagen aus einem Bereich von 2,50 m Abstand bis zur Parzellengrenze bzw. 5 m Abstand zu den benachbarten baulichen Anlagen zu beseitigen. Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein und stellten die streitgegenständlichen Eilanträge.
Die Richter der 5. Kammer gaben den Eilanträgen statt und führten zur Begründung im Wesentlichen aus, die im Eilverfahren vorzunehmende Interessensabwägung falle zulasten des Antragsgegners aus, da die Beseitigungsverfügungen – so wie sie ausgesprochen worden seien – erkennbar rechtswidrig und die Widersprüche deshalb voraussichtlich erfolgreich seien. Die angefochtenen Verfügungen seien inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Der Ausspruch, wonach ein Abstand von 2,50 m zur Parzellengrenze bzw. 5 m Abstand zu den benachbarten baulichen Anlagen freizuhalten sei, sei nicht hinreichend konkret. Insbesondere die Reichweite des Zusatzes „bzw. 5 m Abstand zu den benachbarten baulichen Anlagen“ bleibe – auch nach im gerichtlichen Verfahren vom Antragsgegner nachgeschobenen Erklärungen – unklar. Es verblieben Unsicherheiten darüber, inwieweit der Aufstellplatz von Bebauung freizuhalten sei, was die Verfügungen rechtswidrig mache. Selbst bei Annahme einer hinreichenden Bestimmtheit, verbliebe es bei der Rechtswidrigkeit der vorgenannten Verfügungen, da diese jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen. Ausweislich des Brandschutzkonzepts des Sachverständigen könnten ein fehlender Grenzabstand und eine Unterschreitung des Mindestabstands auch durch Brandwände kompensiert werden. Soweit der Antragsgegner ausführe, dies gehe mit zu hohen Kosten einher, könne die Errichtung von Brandwänden für einzelne Nutzer dennoch ein milderes Mittel darstellen, als die Beseitigung der Anlage; jedenfalls hätte der Antragsgegner insoweit eine Wahlmöglichkeit vorsehen müssen. Unabhängig davon seien die angefochtenen Verfügungen aus einem weiteren Grunde rechtswidrig. Die Gestaltung eines Campingplatzes entsprechend den Vorgaben der Campingplatz- und Wochenendplatzverordnung obliege in erster Linie dessen Betreiber. Vorliegend sei die Betreiberin des Campingplatzes offensichtlich über Jahre hinweg ihren bauordnungsrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen, sodass sie nicht nur Zustands-, sondern auch Handlungsstörerin sei und nur ihre Inanspruchnahme zur effektiven Beseitigung der insgesamt ungeordneten Verhältnisse auf dem Campingplatz führen könne. Von daher wäre es geboten, dieser aufzugeben, für die Einhaltung der brandschutzrechtlich geforderten Abstände Sorge zu tragen. Die unmittelbare Inanspruchnahme der einzelnen Nutzer laufe daher den Grundsätzen einer effektiven und schnellen Gefahrenabwehr zuwider.
VG Trier, 22.12.2023
Das Gericht hat damit noch einmal verdeutlicht, dass in erster Linie der Betreiber für den bauordnungsrechtlich ordnungsgemäßen Zustand eines Campingplatzes verantwortlich ist, und zwar als sog. Zustands- und Handlungsstörer; zur effektiven Beseitigung gesetzeswidriger Zustände auf dem Platz ist mithin zunächst er in Anspruch zu nehmen.
19.01.2024
RA Dr. Gerrit Binz, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Binz Rechtsanwälte Fachanwälte, Trier
Bordstein-Streit in Nittel:
Interview RTL mit Herrn RA Dr. Binz
Herr RA Dr. Binz hat gemeinsam mit dem Investor am 5.10.2022 ein Interview zum Bordstein-Streit in Nittel bei RTL gegeben, das Sie sich hier ansehen können:
11.04.2024
RA Dr. Gerrit Binz, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Binz Rechtsanwälte Fachanwälte, Trier
BGH: Auch siegender Wohnungseigentümer zahlt!
Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) befasst und entschieden, dass die Prozesskosten der in einem Beschlussklageverfahren unterlegenen Gemeinschaft auch auf die obsiegenden Wohnungseigentümer umgelegt werden:
Beschlussklagen sind seit dem 1. Dezember 2020 nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG). Damit sind auch Kosten, die der Gemeinschaft in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, Verwaltungskosten der Gemeinschaft, an denen sämtliche Wohnungseigentümer unabhängig von ihrer Parteistellung im Prozess zu beteiligen sind. Eine einschränkende Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG unter Wertungsgesichtspunkten kommt nicht in Betracht. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese Kostenfolge – insbesondere in kleinen Gemeinschaften – potentielle Beschlusskläger von einer Klage abhalten kann. Es fehlt aber an einer planwidrigen Regelungslücke. Dass der Gesetzgeber übersehen hat, dass § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG aufgrund der nunmehrigen Parteistellung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei Beschlussklagen auch die Kosten des obsiegenden Beschlussklägers erfasst, kann nicht angenommen werden. Auch die Rechtskraft der Kostenentscheidung des Vorprozesses hat keinen Einfluss auf den anzuwendenden Umlageschlüssel. Ob materiell-rechtliche Erstattungsansprüche der obsiegenden Beschlusskläger gegen die Gemeinschaft denkbar sind, hat der Bundesgerichtshof offengelassen, weil derartige Ansprüche im Rahmen der Beschlussfassung über eine Sonderumlage grundsätzlich nicht berücksichtigt werden müssen.
Der Bundesgerichtshof hat zudem entschieden, dass der Beschluss auch nicht – wie das Landgericht gemeint hatte – wegen eines Ermessensausfalls ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. Zwar eröffnet § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Möglichkeit, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von dem vereinbarten bzw. gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Verteilung zu beschließen. Eine derartige Entscheidung bedarf aber einer gesonderten Beschlussfassung vor Erhebung der Sonderumlage. Solange eine Beschlussfassung zur Änderung der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht erfolgt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist, entspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, bei der Beschlussfassung über eine Sonderumlage den geltenden Kostenverteilungsschlüssel anzuwenden. Ein Ermessen für die Anwendung eines anderen Kostenverteilungsschlüssels stand den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung über die Sonderumlage daher nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus geklärt, dass ein solcher Beschluss auch nicht deswegen ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, weil den Wohnungseigentümern – wie es hier möglicherweise der Fall war – nicht bewusst war, dass sie vorab einen anderen Kostenverteilungsschlüssel hätten beschließen können. Denn die Wohnungseigentümer dürfen sich ohne Weiteres an ihre Vereinbarungen halten und ihre Beschlüsse auf deren Grundlage fassen; sie sind nicht gehalten, vor jeder Beschlussfassung mögliche Änderungen der geltenden Vereinbarungen in Betracht zu ziehen.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2024 – V ZR 139/23